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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Vermietung/ Streaming

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung und die Bereitstellung der Übertragung einer Veranstaltung mittels Live-Signals der malkus Veranstaltungstechnik GmbH zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten ausschließlich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 

§ 2 Angebot/ Preise/Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Iserlohn.

3. Alle Preise verstehen sich für den Unternehmer iSd § 14 BGB exklusive der zum Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer, es sei denn diese wurden anders ausgewiesen. 

4. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB verstehen sich die Preise inkl. Umsatzsteuer. 

5. Ein zurückgesandtes vom Kunden unterschriebenes Angebot oder die Bestellung versteht die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH als bindende Auftragsbestätigung.

6. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist in der Entscheidung über die Auftragsannahme frei, wobei innerhalb von 14 Tagen die Annahme oder Ablehnung erklärt wird. 

§ 3 Mietzeit/ Überschreitung der Mietzeit/Kündigung/Rechtsfolgen der Kündigung

1. Die Mietzeit wird individuell vereinbart bzw. von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ein.

2. Wird die schriftlich vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Vermietpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH vorbehalten.

3. Die Bereitstellung der Leistungen zur Übertragung einer Veranstaltung erfolgt ab dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt. 

4. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung bleibt davon unberührt. 

5. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche im Rahmen dieser AGB erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zurück.

§ 4 Höhere Gewalt

1. Keiner der Vertragspartner ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

– von dem Vertragspartner nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,

– Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,

– über 6 Wochen andauernder und von dem Vertragspartner nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,

– nicht von einem Vertragspartner beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.

2. Jeder Vertragspartner hat den anderen über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

II. Mietbedingungen:

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung des Mietmaterials vorgenommen. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.

2. Die Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt rein netto zu zahlen.

3. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Zahlung bei der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.

4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer entscheidungsreifen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

5. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB hat er die Vergütung während des Verzuges mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Rücktritt durch den Kunden vor Veranstaltungsbeginn

1. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang durchgeführt werden, so verliert die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH den Anspruch auf den Mietpreis. Stattdessen kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zu vertreten ist oder am Veranstaltungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Mietpreis abzüglich des Wertes der von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwertung der Vertragsleistung erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zu begründen ist. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwertung der Vertragsleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit folgenden Rücktrittspauschalen berechnet:  

– 20% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn

– 50% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn

– 80% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn

Zurückgetreten wird, 

3. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale. 

4. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Vertragsleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

§ 7 Unterrichtungspflicht

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH daraus entstehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunde geltend machen.

2. Der Kunde unterrichtet die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere – bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlicher Maßnahmen Dritter, – bei Änderungen der

Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, – bei Insolvenz oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Kunden sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Kunden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH schriftlich Auskunft über den Einsatzort der Mietsache zu erteilen.

§ 8 Untervermietung

1. Eine Untervermietung ist dem Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH gestattet.

2. Das gemietete Material bleibt Eigentum der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH. Es ist nicht gestattet, das Material mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 9 Haftung des Kunden und Gewährleistung

1. Der Kunde erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Für Verluste oder Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Kunde. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer oder Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder dessen Beauftragte, sowie durch Regen, Diebstahl, Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Vandalismus.

Grundlage ist der Neuwert des Materials.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH gewährleistet dem Kunden den technisch funktionsfähigen Zustand der Mietsache. Im Übrigen gilt § 23.

§ 10 Rückgabe der Mietgegenstände vor Ablauf der Mietzeit/ Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe der Mietgegenstände vor dem vereinbarten Rückgabetermin schließt eine Minderung des Mietzinses aus, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die Mietgegenstände anderweitig zu mindestens dem vereinbarten Preis hätte vermieten können.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache verpflichtet den Kunden zum Ersatz des der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH daraus entstandenen Schadens. 

3. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

4. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und dem Registrieren aller Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH abgeschlossen.

5. Nach der Rückgabe der Mietgegenstände erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH behält sich eine eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Notwendige Instandsetzung, Nachbereitung sowie Reparaturkosten die durch das Mietverhältnis entstanden sind, fallen zu Lasten des Kunden.

§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zu versichern und einen Nachweis dieser Versicherung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH auf Verlangen vorzulegen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

4. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate im Besitz hat, obliegt ihm die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die

erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

5. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich

von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zuzuordnen sind.

§ 12 Besichtigungsrecht und Untersuchung der Mietgegenstände

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten

besichtigen zu lassen.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Kunden über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH.

§ 13 Zusatzregelungen bei der Vermietung für Open Air Veranstaltungen

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage/Bühne außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine

Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage/Bühne abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhe die

Anlage/Bühne gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage/Bühne außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der

Kunde nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Kunde auf seine

Kosten diese Genehmigung(en) ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der

Kunde allein.

III. Streaming-Dienstleistung

§ 14 Vertragsgegenstand

Gegenstand der Leistungserbringung ist die Bereitstellung der in dem Angebot der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH näher bezeichnete Übertragung einer Veranstaltung mittels Live-Signals über die dort näher bezeichnete Online- bzw. Social Media-Plattform gegenüber dritten Personen sowie zur Nutzung weiterer Funktionalitäten bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§ 15 Bereitstellung der vereinbarten Leistungen, wie z.B. des Live-Signals

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hält ab dem vereinbarten Zeitpunkt auf der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebenen Internetplattform ein Live-Signal und evtl. weiterer Funktionalitäten und Dienstleistungen für den Kunden bzw. den hierzu vom Kunden eingeladenen Dritten über dessen Veranstaltung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Verfügung.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH übermittelt dem Kunden die vereinbarten Zugangsdaten für die Nutzung des Live-Signals und evtl. weiterer, individuell vereinbarter, Funktionalitäten und Dienstleistungen.  

3. Der Übergabepunkt für das Live-Signal wird zwischen den Parteien vereinbart und von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben. 

4. Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden zwischen den Parteien individuell getroffen. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH bis zum Übergabepunkt ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nicht verantwortlich.

§ 16 Technische Verfügbarkeit der Leistungen, wie z.B. des Live-Signals und Zugriff über die Internetplattform

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH schuldet die Verfügbarkeit des Live-Signals und evtl. weiterer, individuell vereinbarter, Funktionalitäten und Dienstleistungen am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit des Live-Signals und evtl. weiterer, individuell vereinbarter, Funktionalitäten und Dienstleistungen über die jeweilige Internetplattform zur Zugänglichmachung gegenüber Dritten.  

2. Sämtliche Einzelheiten zur Verfügbarkeit, insb. zu den technischen Parametern und Verfahren zur Messung und Bestimmung der Verfügbarkeit, ergeben sich aus dem Angebot der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH bzw. der Auftragsbestätigung.

§ 17 Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

1. Kommt die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH den in §§ 14 bis 16 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, stehen dem Kunden das Recht zur entsprechenden Minderung des vereinbarten Entgelts zur Verfügung sowie die gesetzlichen Ansprüche unter Berücksichtigung der in § 23 vereinbarten Haftungsbeschränkung. 

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hat darzulegen, dass sie den Grund für die verspätete Bereitstellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leistungsausfall der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nicht angezeigt, so hat er im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

§ 18 Nutzungsrechte an dem Live-Signal, Rechte des Anbieters bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse

1. Nutzungsrechte an dem Live-Signal:

Die dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte an dem Live-Signal und an der Übertragung des Live-Signals werden individuell zwischen den Parteien vereinbart. Sofern nichts vereinbart wurde, erhält der Kunde lediglich einfache Nutzungsrechte, die auf die Dauer des Projekts für den im Angebot bezeichneten Zweck, beschränkt sind.

2. Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Übertragung des Live-Signals:

Der Kunde haftet dafür, dass die öffentliche Zugänglichmachung des Live-Signals keine rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken enthält und nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften Dritten zugänglich gemacht wird. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH wird von Ansprüchen Dritter freigestellt.

3. Verletzung der Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 durch den Kunden:

3.1 Verletzt der Kunde die Regelungen in § 18 Abs. 1 oder §18 Abs.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH den Zugriff des Kunden auf das Live-Signal sofort sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

3.2 Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen. 

§  19 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

1. Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. 

2. Er wird insbesondere eine ausreichend dimensionierte Datenleitung zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass er alle Rechte Dritter für die öffentliche Zugänglichmachung des Live-Signals beachtet bzw. entsprechende Einwilligungen der Dritten einholt.

§ 20 Datensicherheit, Datenschutz

1.Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist. Der Kunde bestätigt, dass sämtliche Teilnehmer seiner Veranstaltung gem. Art 13 DSGVO in die Verarbeitung ihrer Bildnisse auf den Servern der Malkus Veranstaltungstechnik eingewilligt haben. Im Fall eines Verstoßes stellt der Kunde die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

3. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. 

§ 21 Geheimhaltung

1. Vertraulich zu behandelnde Informationen sind die von dem informationsgebenden Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. 

Keine vertraulich zu behandelnde Information liegt vor, soweit der die Information empfangende Vertragspartner nachweist, dass sie

– ihm vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

– der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass der informationsempfangende Vertragspartner hierfür verantwortlich ist.

2. Die Vertragspartner werden über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen des jeweils anderen Vertragspartners Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden.

3. Öffentliche Erklärungen der Vertragspartner über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigen Einvernehmen abgegeben.

4. Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 1 nicht nachgewiesen ist.

§ 22 Sanktion bei Verletzung der Verpflichtungen nach §§ 20, 21

1. Verletzt ein Vertragspartner eine Pflicht nach den §§ 20, 21 aus Gründen, die er zu vertreten hat, so wird für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000 fällig.

2. Weiter kann der geschädigte Vertragspartner Schadensersatz geltend machen, wobei die Vertragsstrafe anzurechnen ist und für die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH § 23 gilt. 

IV. Haftung/ Form/Schlussbestimmungen für Vermietung und Verpachtung 

§ 23  Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind , gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen durfte)  ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

4. Die verschuldensunabhängige Haftung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 – 3  bleiben unberührt. 

§ 24 Schriftform

Sämtliche Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung per Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 25 Schlussbestimmungen/ Streitbeilegung

1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige zulässige Regel zu vereinbaren, die den von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

3. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Erfüllungsort der Sitz der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Iserlohn. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz änderte oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet. 

 

Stand: September 2021 

 

AGB Vermietung/ Verkauf 

 

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zum Gegenstand haben.

2. Diese AGB gelten ausschließlich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 

§ 2 Angebot/ Preise/Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Iserlohn.

3. Alle Preise verstehen sich für den Unternehmer iSd § 14 BGB exklusive der zum Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer, es sei denn diese wurden anders ausgewiesen. 

4. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 13 BGB verstehen sich die Preise inkl. Umsatzsteuer. 

5. Beim Versendungskauf (also bei Versendung der verkauften Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort) versteht sich der Preis zzgl. Fracht, Verpackungs- und Versicherungskosten. 

6. Ein zurückgesandtes vom Kunden unterschriebenes Angebot oder die Bestellung versteht die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH als bindende Auftragsbestätigung.

7. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist in der Entscheidung über die Auftragsannahme frei, wobei innerhalb von 14 Tagen die Annahme oder Ablehnung erklärt wird. 

II. Vermietung

§ 3 Mietzeit/ Überschreitung der Mietzeit 

1. Die Mietzeit wird individuell vereinbart bzw. von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ein.

2. Wird die schriftlich vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Vermietpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH vorbehalten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung des Mietmaterials vorgenommen. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen.

2. Die Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt rein netto zu zahlen.

3. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Zahlung bei der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH maßgeblich.

4. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer entscheidungsreifen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

5. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB hat er die Vergütung während des Verzuges mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Rücktritt durch den Kunden vor Veranstaltungsbeginn

1. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht im vollen Umfang durchgeführt werden, so verliert die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH den Anspruch auf den Mietpreis. Stattdessen kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zu vertreten ist oder am Veranstaltungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 

2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Mietpreis abzüglich des Wertes der von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwertung der Vertragsleistung erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zu begründen ist. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Veranstaltungsbeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwertung der Vertragsleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit folgenden Rücktrittspauschalen berechnet:  

– 20% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn

– 50% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn

– 80% der gesamten Vergütung, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn

Zurückgetreten wird, 

3. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihr geforderte Entschädigungspauschale. 

4. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Vertragsleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. 

§ 6 Unterrichtungspflicht

1. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH daraus entstehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen.

2. Der Kunde unterrichtet die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere – bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlicher Maßnahmen Dritter, – bei Änderungen der

Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, – bei Insolvenz oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Kunden sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Kunden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH schriftlich Auskunft über den Einsatzort der Mietsache zu erteilen.

§ 7 Untervermietung

1. Eine Untervermietung ist dem Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH gestattet.

2. Das gemietete Material bleibt Eigentum der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH. Es ist nicht gestattet, das Material mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 8 Haftung des Kunden und Gewährleistung

1. Der Kunde erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Für Verluste oder Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Kunde. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer oder Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder dessen Beauftragte, sowie durch Regen, Diebstahl, Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Vandalismus.

Grundlage ist der Neuwert des Materials.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH gewährleistet dem Kunden den technisch funktionsfähigen Zustand der Mietsache. Im Übrigen gilt § 17.

§ 9 Rückgabe der Mietgegenstände vor Ablauf der Mietzeit/ Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe der Mietgegenstände vor dem vereinbarten Rückgabetermin schließt eine Minderung des Mietzinses aus, sofern der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die Mietgegenstände anderweitig zu mindestens dem vereinbarten Preis hätte vermieten können.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsache am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache verpflichtet den Kunden zum Ersatz des der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH daraus entstandenen Schadens. 

3. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in einem sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

4. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und dem Registrieren aller Mietgegenstände im Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH abgeschlossen.

5. Nach der Rückgabe der Mietgegenstände erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH behält sich eine eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Notwendige Instandsetzung, Nachbereitung sowie Reparaturkosten die durch das Mietverhältnis entstanden sind, fallen zu Lasten des Kunden.

§ 10 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zu versichern und einen Nachweis dieser Versicherung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH auf Verlangen vorzulegen.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE, zu sorgen.

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

4. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate im Besitz hat, obliegt ihm die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die

erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

5. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich

von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zuzuordnen sind.

§ 11 Besichtigungsrecht und Untersuchung der Mietgegenstände

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Kunden über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH.

§ 12 Zusatzregelungen bei der Vermietung für Open Air Veranstaltungen

1. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage/Bühne außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

2. Die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage/Bühne abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhe die Anlage/Bühne gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage/Bühne außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Kunde nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Kunde auf seine Kosten diese Genehmigung(en) ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Kunde allein.

III. Verkauf

§ 13 Lieferfrist/ Lieferung und Lieferverzug 

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben. Liefertermine und Lieferfristen müssen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. vier Wochen ab Vertragsschluss. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Werden nachträgliche Vertragsverhandlungen

vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

2. Sofern nichts anders vereinbart ist, bestimmt die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und preiswerteste Möglichkeit gewählt wird.

3. Bei höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die insbesondere Maßnahmen wie Quarantänen und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH eintreten, die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nicht beschafft werden kann, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig der voraussichtliche, neue Liefertermin mitgeteilt. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

4. Der Kunde ist seinerseits bei höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Pandemien, Epidemien oder Krankheiten, die insbesondere Maßnahmen wie Quarantänen und andere Eindämmungsmaßnahmen zur Folge haben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag mit der Malkus Veranstaltungstechnik nach der Bekanntgabe der Pandemie, Epidemie oder Krankheit und ihren bisherigen Folgen geschlossen wurde. 

§ 14 Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH vor  Erhalt der Ware ohne jeden Abzug auszugleichen (=Vorkassezahlung).

2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB hat er die Vergütung während des Verzuges mit 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

1. Die Warebleibt bis zum Ausgleich der der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH zustehenden Forderung Eigentum der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder bei eröffnetem Insolvenzverfahren, ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs zu verlangen.

4. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. 

5. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern einzubauen, und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehört die Verarbeitung, der Einbau oder Verkauf an solche Abnehmer, die mit dem Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart haben. Ansonsten kann diese Ermächtigung nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH ermächtigt. Diese verpflichten sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kund seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde und die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH verlangen, dass der Kunde der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen um mehr als 10%, wird die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 16 Gewährleistung und Verjährung 

1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten für die Mängelrechte die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. 2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH. § 17 bleibt hiervon unberührt. 

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe Gewähr:

3.1 Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.3 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen Der Unternehmer muss hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich nach dem Zeitpunkt, in dem sich der Mangel zeigte, angezeigt werden. Zur Fristwahrung genüg die rechtzeitige Absendung. 

3.3.1 Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.4 Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

3 .5 Bei Unternehmen gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der

Ware dar.

IV. Haftung/ Form/Schlussbestimmungen für Vermietung und Verpachtung 

§ 17  Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind , gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Malkus Veranstaltungstechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen durfte)  ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

§ 18 Schriftform

Sämtliche Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung per Fernkopie (Telefax) gewahrt.

§ 19 Schlussbestimmungen/ Streitbeilegung

1. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige zulässige Regel zu vereinbaren, die den von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

3. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Erfüllungsort der Sitz der Malkus Veranstaltungstechnik GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Iserlohn. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz änderte oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet. 

 

Stand: Mai 2021